Lieferant bei Woco

Auf eine partnerschaftliche Zusammenarbeit

Code of Conduct für Lieferanten

Porträt

Woco ist ein international tätiger Konzern verbunden mit der Flexibilität und Organisation eines modernen Mittelstandsunternehmens mit Sitz in Bad Soden-Salmünster. Die Woco Gruppe verfügt über Werke, Produktionsstätten und Partner in Europa, NAFTA und Asien.
Das Portfolio umfasst Artikel zum Dämpfen und Dichten, zur Vermeidung von Vibrationen sowie für das Abdichten, Trennen, Führen und Regeln von Medien wie Luft, Wasser und Öl hauptsächlich für die Automobilindustrie. 
Die vielfältigen Lösungen kommen darüber hinaus in zahlreichen weiteren industriellen Anwendungsgebie-ten zum Einsatz. Dies sind industrielle Antivibrationssysteme, Mess- und Regelsysteme, Rohrleitungssysteme und Produkte aus dem Railtrack.
Woco Produkte leisten einen Beitrag zur Umweltentlastung durch Reduktion von Emissionen, Immissionen und Geräuschen.

Präambel

Woco erkennt die Verantwortung gegenüber dem eigenen Unternehmen, den Geschäftspartnern sowie gegenüber Umwelt und Gesellschaft an. Das Handeln orientiert sich insbesondere an den Werten der Integrität und Fairness, unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb oder außerhalb Deutschlands ausgeübt wird. 

Dies können wir nur erreichen, indem wir Sorgfaltspflichten in unseren Prozessen einführen und unsere Lieferanten sich an den gleichen Werten orientieren, die der Code of Conduct für Lieferanten beschreibt.  

Die Sorgfaltspflichten bei Woco und unseren Partnern und Lieferanten basieren auf gesetzlichen Regelungen wie dem deutschen Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG) sowie auf international aner-kannten Standards wie der Internationalen Menschenrechtscharta, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie den ILO-Kernarbeitsnormen und den Grundsätzen des UN Global Compact.

Wir verpflichten uns und unsere Geschäftspartner, diese in ihren geschäftlichen Grundsätzen und Verfahren zu verankern.

Dieser Code of Conduct für Lieferanten skizziert die Standards im Hinblick auf geschäftliche Integrität und Ethik, Arbeits- / Sozialstandards, Umweltschutz, Wett-bewerb, allgemeine Geschäftsgrundsätze und dem zugehörigen Managementsystem, deren Einhaltung Woco von seinen Lieferanten fordert. 

Die Lieferanten müssen sicherstellen, dass diese An-forderungen auch in der nachfolgenden Lieferkette, bei den eigenen Mitarbeitern und allen direkten und indirekten Unter-Lieferanten, bekannt sind und eingehalten werden.

Allgemeine Grundsätze

Der Lieferant hält sich an das Gesetz, Vorschriften und Richtlinien. Der Lieferant verpflichtet sich, bei allen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen die jeweils geltenden Gesetze sowie sonstigen maßgeblichen Bestimmungen der Länder, in denen er tätig ist, zu beachten. Hierzu gehören auch die notwendigen Sorgfaltspflichten.


1. Gesellschaftliche Verantwortung: Achtung der Grund- und Menschenrechte

Der Lieferant respektiert und unterstützt die Einhaltung der international anerkannten Menschenrechte. Dazu gehört, dass der Lieferant, wenn potenziell negative Auswirkungen auf Menschenrechte zu befürchten sind, in seinem Unternehmen in angemessener Zeit Prozesse zur menschenrechtlichen Sorgfalt (z. B. Human Rights Due Diligence Prozess) etabliert und auf Basis dessen systematische und angemessene Sorgfaltsmaßnahmen im Zusammenhang mit Menschenrechten ergreift. Maßgeblich sind hierfür die für den Partner geltenden nationalen Sorgfaltspflichtengesetze, sowie die Leitlinien der UN-Initiative „Global Compact“ und der „Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen“ festgelegt sind und die Sorgfaltsprozesse aus den Anforderungen der „Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte“ der Vereinten Nationen.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen erwarten wir, dass der Lieferant im eigenen Unternehmen:

  • eine Richtlinie zu Grundrechten und den damit verbunden Arbeitsbedingungen und Menschenrechten erstellt.
  • Schulungen zu dieser Richtlinie durchführt.

1.1 Kinderarbeit

Der Lieferant beachtet die Regelungen der Vereinten Nationen zu Menschen- und Kinderrechten und verpflichtet sich insbesondere,

  • das Übereinkommen über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (Übereinkommen 138 der Internationalen Arbeitsorganisation) 

sowie 

  • das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Übereinkommen 182 der Internationalen Arbeits-organisation) einzuhalten. 

Sieht eine nationale Regelung betreffend Kinderarbeit strengere Maßstäbe vor, so hat der Lieferant diese vorrangig zu beachten

1.2 Zwangsarbeit

Der Lieferant ächtet jegliche Form der Zwangsarbeit; dies schließt Menschenhandel, Folter, unter Zwang oder Drohung geleistete Arbeit und jegliche Form von Sklaverei ein. Dazu gehören unter anderem:

  • Arbeitsleistung oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung von Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat (ILO 29) sowie
  • alle Formen der Sklaverei, sklavenähnlicher Praktiken (z. B. Verlangen von überhöhten Gebühren und Einbehalt von Dokumenten), Leibeigenschaft oder anderer Formen von Herrschaftsausübung oder Unterdrückung (z. B. Schuldknechtschaft und Anwendung von Gewalt) im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung oder Erniedrigungen.

Der Lieferant respektiert den Grundsatz der frei gewählten Beschäftigung und hält diesen ein.

1.3 Vereinigungsfreiheit

 

Der Lieferant achtet das Recht zur Bildung und Mitgliedschaft in Gewerk­schaften oder Arbeitnehmervertretungen und der Vereinigungsfreiheit im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und im Einklang mit ILO-Übereinkommen Nr. 98.

1.4 Chancengleichheit – Nichtdiskrimierung

Der Lieferant tritt im Rahmen der geltenden Rechte und Gesetze jeder Form von Diskriminierung entgegen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Chancengleichheit bei der Beschäftigung zu wahren. Eine unterschiedliche Behandlung von Mitarbeitern aufgrund ihrer Herkunft, Nationalität, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Alter, eine Behinderung oder aufgrund der geschlechtlichen Ausrichtung darf nicht erfolgen (ILO 111).

Ungleichbehandlung umfasst insbesondere auch die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit

1.5 Vielfalt, Gleichberechtigung und Inklusion

Der Lieferant sollte eine Unternehmenskultur fördern, die Vielfalt schätzt und integriert. Diese Kultur sollte die Anerkennung von Diversität bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf allen Ebenen des Unternehmens einschließen, insbesondere im Hinblick auf kulturelle, ethnische und religiöse Unterschiede. Der Lieferant ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihr volles Potenzial ausschöpfen können und ihren vollen Beitrag leisten, und dabei gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Privatleben gewährleisten. Wir ermutigen den Lieferanten dazu, die Zusammenarbeit mit vielfältigen Geschäftspartnern zu fördern, die von Minderheiten oder Frauen geleitet werden oder sich in deren Besitz befinden.

1.6 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Lieferant gewährleistet Arbeitssicherheit und Ge-sundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen der natio-nalen Bestimmungen. Der Lieferant unterstützt eine ständige Weiterentwicklung zur Verbesserung der Arbeitswelt. 

  • ein effektives, zertifiziertes Arbeitsschutzmanagementsystem nach ISO 45001 (oder vergleichbar) einzuführen, zu betreiben und durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates sowie, 
  • eine Arbeitsschutzrichtlinie nachzuweisen.

1.7 Arbeitsbedingungen (Vergütung und Arbeitszeiten)

Der Lieferant hat die Angemessenheit der Entlohnung sicherzustellen, sodass deren Höhe mindestens dem nach anwendbarem Recht festgelegten Mindestlohn entspricht und es den Beschäftigten ermöglicht, mindestens ihren Lebensunterhalt zu sichern. 

Dabei sind die Lebenshaltungskosten sowie die Leistungen der sozialen Sicherheit in dem betroffenen Land und die Entlohnung für eine Vollzeit­beschäftigung zu berück­sichtigen. Löhne sind für erbrachte Leistungen vollumfänglich auszuzahlen und dürfen nicht widerrechtlich einbehalten werden.

Der Lieferant hat klare Leitlinien für Arbeitszeiten der Beschäftigten im Sinne der ILO-Konventionen Nr. 1 und Nr. 30 über Arbeitszeiten zu setzen.

Die Rekrutierung der Arbeitnehmer darf nicht auf unethische (z.B. Irreführung, Täuschung, Beschlagnahmung von Ausweispapieren usw.) Art und Weise erfolgen. 

Sollte zum Schutz des Geschäftsprojekts private oder öffentliche Sicherheitskräfte notwendig sein, so ist darauf zu achten, dass eine entsprechende Ausbildung hinsichtlich Menschenrechtsthemen vorliegt.

1.8    Schutz lokaler Gemeinschaften, Schutz vor Zwangsräumung und Entzug von Land

Der Lieferant verpflichtet sich, keine widerrechtlichen Zwangsräumungen durchzuführen und darüber hinaus Land, Wälder und Gewässer durch den Erwerb, die Bebauung oder anderweitige Nutzung nicht widerrechtlich zu entziehen.

Der Lieferant sichert zu, die Rechte lokaler Gemeinschaften und indigener Völker, die durch die Geschäftstätigkeit an Standorten des Partners betroffen sein könnten, zu achten und die lokalen Auswirkungen seiner Unternehmenstätigkeit zu berücksichtigen. Insbesondere muss der Partner potenziell schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit, Sicherheit und die Lebensgrundlage lokaler Gemeinschaften und indigener Völker durch geeignete Maßnahmen vermeiden. Der Partner darf weder die Umsiedlung lokaler Gemeinschaften und indigener Völker widerrechtlich erzwingen noch widerrechtlich zu ihrer unfreiwilligen Umsiedlung beitragen.


2. Verantwortung als Geschäftspartner 

2.1 Vermeiden von Interessens­konflikten

Woco erwartet, dass der Lieferant Entscheidungen auf Basis sachlicher Erwägungen trifft und sich dabei nicht in unzulässiger Weise von persönlichen Interessen leiten lässt. Sobald Kenntnis von einem tatsächlichen oder potenziellen Interessenskonflikt besteht, sind interne Maßnahmen zu ergreifen, diese Konflikte abzu-stellen und Woco umgehend zu informieren.

2.2 Geldwäsche 
Der Lieferant hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Geldwäscheprävention zu beachten, etwaige Fälle oder Risiken in seinem Geschäftsbetrieb zu identifizieren und zu beseitigen sowie seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachzukommen.

2.3 Verbot von Korruption & Bestechung
Der Lieferant hat jegliche Form der Korruption, Un-treue und Unterschlagung zu verbieten, er wird sie nicht dulden und nicht praktizieren. Der Lieferant darf daher weder im In- noch im Ausland versuchen, andere im Geschäftsverkehr unrechtmäßig zu beeinflussen, indem Geschenke ausgetauscht oder sonstige Vorteile angeboten und/oder gewährt werden. Entsprechendes gilt für die unzulässige Gewährung und/oder Annahme von Vorteilen.

2.4 Kartellrecht (Fairer Wettbewerb)
Der Lieferant achtet den fairen Wettbewerb und hält die geltenden Gesetze ein, die den Wettbewerb schützen und fördern, insbesondere die geltenden Kartellgesetze und sonstige Gesetze zur Regelung des Wettbewerbs.

2.5 Datenschutz, Informationssicherheit
Der Lieferant verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten. Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erforderlich ist. Die Verwendung der Daten muss für die Betroffenen transparent sein; ihre Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie ggf. auf Widerspruch, Sperrung und Löschung sind zu wahren.

Zudem muss die Sicherheit von Informationen gewährleistet sein, d.h. der Lieferant ergreift nach aktuellem Stand der Technik die erforderlichen Maßnahmen, um vertrauliche Informationen vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte zu schützen, und nutzt sie nur für vereinbarte Zwecke.

2.6  Export und Import

Der Lieferant verpflichtet sich, allen anwendbaren Import- und Export-Kontroll­gesetzen, insbesondere Sanktionen, Embargos und anderen Gesetzen, Regularien, staatlichen Anordnungen und Policen zur Kontrolle der Übertragung oder Lieferung von Waren und Technologie, zu entsprechen.

2.7 Schutz Geistigen Eigentums

Der Lieferant hält alle national und international geltenden Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums ein. Unter geistiges Eigentum fallen registrierbare Schutzrechte (beispielsweise Patente, Marken, Designs), Domains, Urheberrechte und lauterkeitsrechtliche Anforderungen. Darüber hinaus muss der Partner darauf achten, alle erforderlichen Nutzungsrechte zu besitzen, um Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden.

2.8 Finanzielle Verantwortung und Offenlegung von Informationen

Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle Finanzinformationen, einschließlich der erforderlichen Steuern, Gebühren und Lizenzgebühren im Zusammenhang mit Geschäftsaktivitäten, in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften und Branchenerwartungen offengelegt werden. Der Lieferant hat auch alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, die im Einklang mit den geltenden regulatorischen Entwicklungen stehen.

Woco erwartet vom Lieferanten, finanzielle und nicht finanzielle Informationen gemäß den künftig geltenden Vorschriften (z.B. CSRD) und den üblichen Praktiken der Branche offenzulegen. 


3. Verantwortung für die Umwelt

Der Lieferant verpflichtet sich, die endlichen Ressourcen der Natur zu schützen. Der Lieferant muss alle für den Betriebsstandort geltenden nationalen und internationalen Umweltstandards und -gesetze einhalten, Umweltbelastungen minimieren und den Umweltschutz kontinuierlich verbessern. Dazu gehört den Ressourcenverbrauch, insb. Energie, Wasser, Rohstoffe (Primär-) Material kontinuierlich effizienter zu gestalten und die Umweltauswirkungen (Emissionen, Schadstoffe, Abfälle) zu minimieren.

Weiterhin verpflichten sich der Lieferant ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 oder ein gleichwertiges System aufzubauen und/oder anzuwenden.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen erwarten wir, dass der Lieferant im eigenen Unternehmen

  • eine Richtlinie Umweltschutz und Umgang mit Ressourcen zu den Themenbereichen 3.1 bis 3.7 erstellt sowie
  • Schulungen zu dieser Richtlinie durchführt.

3.1 Klimaschutz

Woco erwartet vom Lieferanten nachhaltigen / aktiven Klimaschutz, z.B. durch die Steigerung der Energieeffizienz oder die Erzeugung bzw. den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Sekundär– oder Biomaterialien.

Dabei sollen Transparenz über ihre CO2-Emissionen hergestellt und ambitionierte CO2-Reduktionsziele gesetzt werden. Diese sollen die direkten und indirekten CO2-Emissionen (einschließlich seiner vorgelagerten Wertschöpfungskette) beinhalten.

3.2 Ressourcenschonung und Kreislaufwirtschaft

Wir erwarten von unserem Lieferanten, dass er Verschwendung unterlässt und einen verantwortungsvollen Umgang mit Ressourcen wie Wasser, Energie, Rohstoffen und Materialien sicherstellt.

Darüber hinaus soll sich der Lieferant für die Nutzung von sekundären, biobasierten und nachwachsenden Materialien entscheiden, wenn diese verfügbar und nach qualitativer und technischer Maßgabe einsetzbar sind. Beim Einsatz neuer Materialien sind im Rahmen der umweltbezogenen Sorgfalt Risiken zu identifizieren, einschließlich nicht beabsichtigter Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte. 

Der Lieferant soll durch innovative Verfahren neue Sekundärrohstoffquellen erschließen oder Rohstoffe höherwertig recyceln, um positive Beiträge zur Kreislaufwirtschaft zu leisten. Als Basis hierfür soll der Lieferant bei seinen eigenen Abfällen die Hochwertigkeit der Verwertung und die Einhaltung der Abfallhierarchie sicherstellen.

3.3. Wasserverbrauch und -qualität 

Der Lieferant verpflichtet sich, sorgsam mit Wasser umzugehen, insbesondere in Wasserknappheitsgebieten, um den Zugang für zukünftige Generationen sicherzustellen. Im Rahmen und in Ausgestaltung anwendbarer gesetzlicher und behördlicher Vorgaben sind Standards zu Abwasserqualität zu definieren und zu überwachen, um die Kontamination von Oberflächen- oder Grundwasser zu verhindern.

3.4 Luft- und Bodenqualität 

Wir erwarten vom Lieferanten, alle Arten von Emissionen zu minimieren, insbesondere Lärm-, Luft- und Bodenemissionen, sowie die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben der lokalen Behörden.

3.5 Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen

Der Lieferant hat bei Umgang mit Gefahrstoffen nicht nur die Lagerung und Lieferung der Mittel und Komponenten sicherzustellen, sondern auch die Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen.

Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass diese Stoffe gemäß den geltenden Vorschriften gekennzeichnet sind und gewährleistet ist, dass sie sicher gehandhabt, transportiert und gelagert werden. Darüber hinaus hat der Lieferant sicherzustellen, dass sie sachgerecht wiederverwendet, wiederverwertet oder entsorgt werden. 

Wir erwarten mindestens die Befolgung der Vorgaben aus den folgenden Konventionen:

  • die Minamata Konvention (Verwendung von Quecksilber),
  • die Stockholmer Konvention (persistente organische Schadstoffe) sowie
  • die Basler Konvention (grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen und deren Entsorgung).

Darüber hinaus sind alle für den Betriebsstandort bzw. jeweils betroffenen Markt (z. B. die europäische Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(REACH)) geltenden weiteren Gesetze und Vorschriften in Bezug auf gefährliche Stoffe, Chemikalien und Substanzen zu befolgen.

3.6 Biodiversität und entwaldungsfreie Lieferketten

Woco setzt sich dafür ein, die Entwaldung und Umwandlung natürlicher Ökosysteme in den Lieferketten aufzuhalten. Der Lieferant muss natürliche Ökosysteme schützen und dazu beitragen, Veränderungen, Entwaldung sowie Schädigung natürlicher Wälder und anderer natürlicher Ökosysteme in seinem Einflussbereich zu verhindern.

Dabei sollen, wo zutreffend, die Richtlinien angewendet werden:

  • des High Conservation Value Resource Network (HCV)
  • High Carbon Stock Approach (HCSA)

3.7 Tierschutz

Woco ist es wichtig, dass das Wohlergehen der Tiere bei allen Geschäftsaktivitäten berücksichtigt wird. Daher erwarten wir von unserem Lieferanten, sofern er tierische Produkte verarbeitet, dass er in der gesamten Lieferkette Standards und bewährte Verfahren zur Einhaltung des Tierschutzes einführt und einhält.


Hinweisgebersystem

Jeder Geschäftspartner – dessen Mitarbeitenden oder Betroffene – ist aufgerufen, mögliche Verdachtsfälle und Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex zu mel-den. Auf diese Weise sollen die Folgen solcher Verstöße begrenzt und ein vergleichbares Fehlverhalten in Zukunft vermieden werden. Zu diesem Zweck soll der Geschäftspartner ein eigenes Hinweisgebersystem einrichten oder sich einem branchenweiten System anschließen. Meldungen bei Woco können per E-Mail (compliance@de.wocogroup.com), per Telefon (+49-151-74 11 39 24), per Post (Woco Industrietechnik GmbH, Compliance Board, Hanauer Landstr. 16, 63628 Bad Soden-Salmünster) oder über das webbasierte Hinweisgebersystem auf der Homepage von Woco (https://www.wocogroup.com/unternehmen/woco/compliance), das auch anonyme Hinweise erlaubt, an das Compliance Board der Woco Gruppe abgegeben werden. Unsere Geschäftspartner informieren ihre Mitarbeitenden über die Möglichkeit der Hinweisgabe.

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